Zwar trifft es zu, dass der Vergabebehörde bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ein erheblicher, nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zukommt und die Preisdifferenz mit 2 bzw. 1,3 % nur gering ist. Aber dieser ihr zustehende Ermessensspielraum gestattet es der Vergabebehörde nicht, vom klaren Ergebnis der vorgenommenen Kriterienbewertung abzuweichen und die Zuschlagserteilung schliesslich doch auf ein unzulässiges Vergabekriterium abzustützen. 3. Zusammenfassend ergibt sich demgemäss, dass die Beschwerde gutzuheissen und der Zuschlag an die Y. AG aufzuheben ist. Die Beschwerdesache ist gestützt auf § 27 Abs. 1 SubmD an den Gemeinderat X. zurückzuweisen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/68) vom 09.09.1997 in Sachen A.& Co., S. 3 ff.