Der Zuschlag hätte daher aufgrund des Ergebnisses der vom Gemeinderat vorgenommenen Bewertung an die Beschwerdeführerin als die preislich günstigste und in bezug auf die übrigen Vergabekriterien mit der Zuschlagsempfängerin gleichwertige Anbieterin erfolgen müssen. Zwar trifft es zu, dass der Vergabebehörde bei der Bewertung der Zuschlagskriterien ein erheblicher, nicht überprüfbarer Ermessensspielraum zukommt und die Preisdifferenz mit 2 bzw. 1,3 % nur gering ist.