Ebenfalls keine spürbaren und ins Gewicht fallenden Auswirkungen kann der geringe Distanzunterschied bei den Anfahrtswegen auf spätere Unterhalts- und Reparaturkosten haben. Die Vergabe an das ortsansässige Unternehmen stützt sich deshalb nicht auf zureichende sachliche Kriterien, die eine solche Bevorzugung rechtfertigen könnten. Als Vergabekriterium kann somit nur noch der günstigere Preis eine Rolle spielen. Der Zuschlag hätte daher aufgrund des Ergebnisses der vom Gemeinderat vorgenommenen Bewertung an die Beschwerdeführerin als die preislich günstigste und in bezug auf die übrigen Vergabekriterien mit der Zuschlagsempfängerin gleichwertige Anbieterin erfolgen müssen.