Die allenfalls durch die unwesentlich kürzeren Anfahrtswege bewirkten ökologischen Vorteile erscheinen deshalb, wenn überhaupt vorhanden, unbedeutend; die beiden Unternehmen sind somit auch bezüglich des Kriteriums Umweltverträglichkeit, dem im übrigen in den Ausschreibungsunterlagen, an sechster Stelle stehend, ein wesentlich geringerer Stellenwert als dem Preis zugemessen wird, durchaus gleichwertig. Ebenfalls keine spürbaren und ins Gewicht fallenden Auswirkungen kann der geringe Distanzunterschied bei den Anfahrtswegen auf spätere Unterhalts- und Reparaturkosten haben.