Um zu verhindern, dass das Argument umweltschonender Ausführung nur vorgeschoben wird, um einen Ortsansässigen zu begünstigen, müssen die ökologischen Vorteile allerdings klar ersichtlich sein. Dies ist z. B. dort der Fall, wo mit Lastwagen grössere Materialmengen (Aushub, Baumaterial etc.) transportiert werden müssen (vgl. den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 7. Februar 1997, in: Baurecht 1997, S. 51). Vorliegendenfalls betragen die Anfahrtswege zwischen Werkstatt und Baustelle rund zwei (Y. AG) bzw. sieben Kilometer (nach Angaben der Beschwerdeführerin sind es sogar nur fünf Kilometer [Stellungnahme vom 19. August 1997]);