In ihrer Vernehmlassung begründet die Gemeinde die Vergabe an das ortsansässige Unternehmen mit dem Kriterium Umweltverträglichkeit; die Y. AG habe einen um 5 km kürzeren Anfahrtsweg. Die umweltschonende Ausführung des Auftrags kann nun in der Tat ein sachliches Kriterium sein, das die Bevorzugung eines einheimischen Anbieters erlaubt (vgl. Erw. c/bb hievor). Um zu verhindern, dass das Argument umweltschonender Ausführung nur vorgeschoben wird, um einen Ortsansässigen zu begünstigen, müssen die ökologischen Vorteile allerdings klar ersichtlich sein.