d) Die in der Verfügung vom 30. Juli 1997 enthaltene Begründung - Vergabe aufgrund der geringfügigen Preisdifferenz an das ortsansässige Unternehmen - ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen klarerweise rechtswidrig. Die Ortsansässigkeit darf nach geltendem Recht, sowohl nach Binnenmarktgesetz als auch nach Submissionsdekret, kein Vergabekriterium mehr sein. Eine Vergabe darf nicht damit begründet werden. In den Ausschreibungsunterlagen wurde die Ortsansässigkeit denn auch richtigerweise nicht als Vergabekriterium angeführt. Vorliegendenfalls ist das Angebot der Beschwerdeführerin das preislich günstigste; in bezug auf die Ausschreibungskriterien Qualität, Termin, Erfahrung,