Voten Pfisterer]), der sich allerdings vor allem im interkantonalen und internationalen und weniger im lokalen Bereich auswirkt. Eine grundsätzlich zulässige Möglichkeit zur Bevorzugung einheimischer Bewerber besteht sodann auch im Rahmen des freihändigen Verfahrens (§§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 2 SubmD) sowie beim Einladungsverfahren (§ 8 Abs. 3 SubmD). Ob die Praxis einer Vergabestelle, konsequent nur ortsansässige Anbieter zur Offertstellung einzuladen, im Beschwerdefall vor dem Binnenmarktgesetz standhält, erscheint allerdings fraglich.