GR] vom 26. November 1996, S. 608 [Votum Küng], 611 [Votum Pfisterer], 620 [Votum Küng]). Auch das in § 3 SubmD statuierte Ortsprinzip, wonach in bezug auf Arbeits- und Umweltschutzbedingungen grundsätzlich die am Ort der Leistung massgeblichen Bestimmungen einzuhalten sind, bewirkt einen qualitativen "Heimatschutz" (vgl. Protokoll der grossrätlichen Kommission vom 16. August 1996, S. 5 , 10 [Voten Pfisterer]), der sich allerdings vor allem im interkantonalen und internationalen und weniger im lokalen Bereich auswirkt.