Die Bevorzugung muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht auf unsachlichen Kriterien beruhen. So sieht § 18 SubmD eine Reihe von qualitativen Zuschlagskriterien vor, die sich - bei entsprechender Gewichtung - durchaus zugunsten einheimischer Anbieter auswirken können, wie z. B. Betriebs- und Unterhaltskosten, Kundendienst, Garantie- und Unterhaltsleistungen (Protokoll des Grossen Rates [Prot. GR] vom 26. November 1996, S. 608 [Votum Küng], 611 [Votum Pfisterer], 620 [Votum Küng]).