cc) Das Submissionsdekret statuiert in § 1 Abs. 1 ebenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung, der in allen Phasen des Vergabeverfahrens gilt, und untersagt den Vergabestellen jede Diskriminierung der Anbietenden. Die Ortsansässigkeit ist für sich allein betrachtet kein Vergabekriterium mehr (e contrario § 18 SubmD). Das Submissionsdekret verbietet aber nicht jede Bevorzugung des einheimischen Gewerbes; ein gewisser "Heimatschutz" zugunsten ortsansässiger Unternehmen ist nach wie vor möglich. Die Bevorzugung muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht auf unsachlichen Kriterien beruhen.