Prozentklauseln und andere Privilegierungen sind mit dem Binnenmarktgesetz nicht vereinbar. Ungleichbehandlungen – sei es durch Privilegierungen einheimischer Anbieter oder durch die Schlechterstellung auswärtiger Anbieter in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht – können nicht mehr gerechtfertigt werden (vgl. Thomas Cottier/Benoît Merkt, Die Auswirkungen des Welthandelsrechts der WTO und des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt auf das Submissionsrecht der Schweiz, in: Die neue schweizerische Wettbewerbsordnung im internationalen Umfeld, Bern 1997, S. 57; vgl. auch Peter Gauch, in: Baurecht 1997, S. 50 und 51).