bb) Eine derartige Begünstigung lokaler Anbieter hält vor dem in Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGBM enthaltenen Gebot der Gleichbehandlung auswärtiger und einheimischer Anbieter nicht mehr stand. Das Gebot der Gleichbehandlung bzw. das Verbot der Diskriminierung sind absolut. Eine Besserstellung einheimischer Anbieter ist nicht mehr möglich, selbst wenn damit an sich legitime Ziele der Regionalpolitik oder Beschäftigungspolitik angestrebt sind. Prozentklauseln und andere Privilegierungen sind mit dem Binnenmarktgesetz nicht vereinbar.