c) aa) Die frühere Regelung in § 31 Abs. 2 Ziff. 2 SubVO sah bei "annähernd gleichen Angeboten" die Möglichkeit zur Bevorzugung des einheimischen Bewerbers ausdrücklich vor (vgl. dazu auch Kreisschreiben des Regierungsrates vom 29. Juli 1987 zu § 31 Abs. 2 SubVO). Die Beschwerdepraxis des Regierungsrats hatte zur Bestimmung von annähernd gleichen Angeboten eine Faustregel entwickelt [... Verweis auf die Praxis ...].