2. a) aa) Die Angebote der Beschwerdeführerin und der Y. AG unterscheiden sich um Fr. 195.45 (Ausführung Kupfer) bzw. Fr. 130.90 (Ausführung Titan/Zink), oder um 2 % bzw. 1,3 %. Der Gemeinderat hat die Spenglerarbeiten "aufgrund der geringfügigen Preisdifferenz der ortsansässigen Y. AG, X.", also der zweitgünstigsten Anbieterin, vergeben. Die Beschwerdeführerin rügt, der Auftrag sei nicht den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Zuschlagskriterien entsprechend vergeben worden.