Nach § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. § 18 Abs. 2 SubmD nennt eine Reihe von Kriterien zur Ermittlung des günstigsten Angebots, und gemäss § 18 Abs. 3 SubmD sind die ausgewählten Zuschlagskriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen.