c) Im vorliegenden Fall beträgt der Wert des Auftrags rund Fr. 10'000.-- und liegt damit klar unter dem Schwellenwert gemäss § 5 Abs. 1 lit. d SubmD; eine Subventionierung im Sinne von § 5 Abs. 1 lit. b SubmD erfolgt laut Auskunft der Gemeinde nicht. Die Gemeinde untersteht dem Dekret mit Ausnahme der Rechtsschutzbestimmungen (§§ 23 ff. SubmD) somit nicht (vgl. Erw. a hievor). Jedoch verweisen die dem Devis beigefügten "Besonderen Bedingungen" unter dem Titel "Ausschreibungsbedingungen des Bauherrn" ausdrücklich auf § 18 SubmD, der damit Bestandteil der Submissionsbedingungen wurde. Nach § 18 Abs. 1 SubmD erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag.