Neben dem Binnenmarktgesetz haben die Gemeinden bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, wo das freihändige Verfahren, entweder als Direktvergabe oder (indirekt) als Einladungsverfahren, der Regelfall sein wird, auch die allgemeinen Grundsätze verwaltungsmässigen Handelns wie z. B. das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Verhältnismässigkeitsprinzip, den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Gebot des fairen Verfahrens (bzw. im Submissionsrecht das Gebot eines fairen Wettbewerbs) zu beachten (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz. 294;