BGBM parallelen Anspruch auf Marktzugang. Personen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz sollen sich an kantonalen und kommunalen Submissionen beteiligen können, ohne in einer Weise benachteiligt zu werden, die Art. 3 BGBM widerspricht. Ortsfremde Anbieter sollen gleichberechtigten Zugang zu den Aufträgen einer öffentlichen Beschaffungsstelle haben; sie haben einen Anspruch darauf, bei der Zuschlagserteilung in gleicher Weise wie ortsansässige Anbieter berücksichtigt zu werden. Ortsfremde dürfen nicht allein aufgrund dieser Qualifikation aus einem Vergabeverfahren ausgeschieden werden.