Ortsfremde Anbieter dürfen also gegenüber ortsansässigen Anbietern nicht diskriminiert werden (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 49). Art. 3 BGBM regelt die (noch) zulässigen Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt; diese müssen für Ortsansässige und Ortsfremde in gleicher Weise gelten, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Art. 5 BGBM statuiert den Grundsatz des diskriminierungsfreien Zugangs zu öffentlichen Beschaffungen durch Kantone und Gemeinden. Es handelt sich um einen zu Art. 2 BGBM parallelen Anspruch auf Marktzugang.