Der Zugang zum Markt richtet sich dabei nach den am Herkunftsort der anbietenden Person oder Unternehmung geltenden Vorschriften (sog. Herkunftsprinzip). Darf ein Anbieter seine Ware in seinem Sitzkanton in Verkehr bringen, so darf er dies in der ganzen Schweiz (Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 23. November 1994, in: Bundesblatt [BBl] 1995 I 1264 [im folgenden: Botschaft BGBM]). Ortsfremde Anbieter dürfen also gegenüber ortsansässigen Anbietern nicht diskriminiert werden (Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz.