Das Binnenmarktgesetz bezweckt für alle Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz die Realisierung des freien und gleichberechtigten Marktzugangs auf dem gesamten Gebiet der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Art. 2 BGBM gewährleistet den freien Zugang zum Markt, indem jede Person mit Niederlassung und jede Unternehmung mit Sitz in der Schweiz das Recht hat, Waren, Arbeitsleistungen und Dienstleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten. Der Zugang zum Markt richtet sich dabei nach den am Herkunftsort der anbietenden Person oder Unternehmung geltenden Vorschriften (sog. Herkunftsprinzip).