Mit der Regelung von § 5 Abs. 1 lit. d SubmD wollte der Dekretsgeber bewusst "die Gemeinden besserstellen und den Wettbewerb einschränken" (Botschaft, S. 7). b) Die Nichtgeltung des Dekrets bedeutet nun allerdings nicht, dass die Gemeinden in diesem Bereich rechtlich völlig ungebunden wären oder die Aufträge willkürlich vergeben dürften. Insbesondere unterstehen sie hier unmittelbar dem Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 und haben selber für dessen Einhaltung zu sorgen (§ 5 Abs. 2 SubmD).