b SubmD), vergeben (Botschaft, S. 1, 12). Unterhalb dieser Schwellenwerte sind sie im Rahmen des übergeordneten Rechts grundsätzlich frei (vgl. Erw. lit. b hienach). Sie sind befugt, aber nicht verpflichtet, eigene kommunale Vergaberegeln zu erlassen (Botschaft, S. 12 unten; Protokoll der grossrätlichen Kommission vom 16. August 1996, S. 15 [Votum Pfisterer]). Insbesondere ist es den Gemeinden erlaubt, unterhalb der Schwellenwerte Aufträge freihändig, d. h. ohne öffentliche Ausschreibung, zu vergeben (Protokoll der grossrätlichen Kommission vom 16. August 1996, S. 16 [Votum Pfisterer]). Mit der Regelung von § 5 Abs. 1 lit.