Es gab im Bereich des öffentlichen Vergabewesens weder kommunale Autonomie noch einen nennenswerten Spielraum für die Gemeinden (Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret vom 22. Mai 1996, S. 7, 12). Heute unterstehen die Gemeinden den Bestimmungen des Submissionsdekrets nur, wenn sie Bauaufträge im geschätzten Wert des Einzelauftrags von über Fr. 200'000.-- bzw. Dienstleistungs- und Lieferaufträge im geschätzten Wert des Einzelauftrags von über Fr. 50'000.-- (§ 5 Abs. 1 lit. d SubmD) oder Aufträge, die von der öffentlichen Hand subventioniert werden (§ 5 Abs. 1 lit. b SubmD), vergeben (Botschaft, S. 1, 12).