Aus den Erwägungen 1. a) Bis zum Inkrafttreten des Submissionsdekrets unterstanden sämtliche Vergaben der Gemeinden der Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung, SubVO) vom 16. Juli 1940. Es gab im Bereich des öffentlichen Vergabewesens weder kommunale Autonomie noch einen nennenswerten Spielraum für die Gemeinden (Botschaft des Regierungsrats zum Submissionsdekret vom 22. Mai 1996, S. 7, 12).