Der Gemeinderat begründete den Zuschlag mit der besseren Umweltverträglichkeit (Anfahrtsweg); in bezug auf die weiteren, vorrangigen Ausschreibungskriterien Qualität, Termin, Erfahrung, Kompetenz und Garantieleistung bezeichnete der Gemeinderat die beiden Angebote als ebenbürtig. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügungen des Gemeinderats (Zuschlag und Mitteilung der anderweitigen Vergabe) auf und wies die Beschwerdesache an den Gemeinderat zurück.