58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK] vom 4. November 1950/3. Oktober 1974) vergleichbare Situation vor. Befangenheit eines Richters ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts bereits dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Das heisst, es wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist, sondern es genügt, wenn - objektiv begründet - Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (AGVE 1995, S. 414).