Die Angebote müssen den Wettbewerbsunterlagen entsprechen und unter Benützung des Eingabeformulars gemacht werden (§ 23 Abs. 1 SubVO). Wirkt ein Bewerber nun in irgend einer Weise bereits bei der Ausarbeitung des Projekts oder der Submissionsformulare mit, ist es offensichtlich, dass ihm zumindest ein Wissensvorsprung gegenüber seinen Konkurrenten zukommt. Er weiss, wie der Beschwerdeführer zu recht geltend macht, wo das Devis Schwachstellen aufweist, welche Positionen auszuführen sind, welche möglicherweise wegfallen, wo also am ehesten gespart werden kann. Hinzukommt, dass in solchen Fällen die Gefahr von bewussten Manipulationen bei der Ausarbeitung des Devis nicht zu bestreiten ist.