d) Im Submissionsverfahren kommt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber eine zentrale Bedeutung zu. Ein fairer Wettbewerb ist nur möglich, wenn für alle Bewerber die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen. Um dies zu gewährleisten, sieht die Submissionsverordnung z. B. verschiedene Verfahrensvorschriften vor. So sind die Offerten innert bestimmter Frist einzureichen; verspätete Offerten sind ungeöffnet auszuscheiden (§§ 18, 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, 26 Abs. 4 SubVO). Die Angebote müssen den Wettbewerbsunterlagen entsprechen und unter Benützung des Eingabeformulars gemacht werden (§ 23 Abs. 1 SubVO).