Die Mitwirkung von Y. bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen wird von der Beschwerdegegnerin und deren Architekten nicht bestritten. Da Elektroinstallationen für Wohnungen einfach seien und man Kosten habe sparen wollen, sei auf den Beizug eines Planungsbüros verzichtet worden. Der Architekt habe die Planung und das Devis erstellt; dabei sei für technische Details Y. zugezogen worden, und das Devis sei auf dem PC im Büro Y. erstellt worden. Der Architekt könne nicht abschliessend für Elektroinstallationen zuständig sein, sondern sei auf vorgängige technische Mithilfe angewiesen. Die Firma Y. habe durch die erteilten Angaben aber keinen Wettbewerbsvorteil gehabt;