AGVE] 1990, S. 508 ff.). Diese Auslegung entspricht im übrigen auch den sich unmittelbar aus Art. 4 der Bundesverfassung (BV) ergebenden verfahrensrechtlichen Minimalgarantien. Diese greifen, namentlich wenn es um die Ausstandspflichten geht, auch in einem Submissionsverfahren Platz (vgl. BGE 119 Ia 431).