konsequenterweise muss es ihnen auch untersagt sei, selber als Bewerber aufzutreten. Dieses Verbot gilt zunächst für die "Beamten und Angestellten" des betreffenden Gemeinwesens. Darunter ist sicher vorab das im Dienste dieses Gemeinwesens stehende Personal zu verstehen. Nach Sinn und Zweck des Verbots sind davon aber alle Personen betroffen, die in so enger Weise mit der vergebenden Stelle verbunden sind, dass sie gegenüber ihren Mitbewerbern bevorteilt scheinen (vgl. zum Ganzen: Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 508 ff.).