Der Zweck der Regelung ist der folgende: Es soll – zur Wahrung der Chancengleichheit der sich bewerbenden Unternehmer – verhindert werden, dass Funktionäre des vergebenden Gemeinwesens, die als solche potentiell über bessere bzw. sogar geheime Informationen verfügen und zu den für den Vergebungsentscheid zuständigen Stellen in einer engen beruflichen Beziehung stehen können, einem einzelnen Bewerber oder einzelnen Bewerbern bei der Gestaltung der Offerte Hilfe leisten und dadurch deren Aussicht auf einen Zuschlag erhöhen; konsequenterweise muss es ihnen auch untersagt sei, selber als Bewerber aufzutreten.