Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Submissionsverordnung in ihren Ausschreibungsunterlagen, die unbestrittenermassen erst nach dem 1. Mai 1997 verschickt worden sind, ausdrücklich für anwendbar erklärt. Wenn sie nun geltend macht, es handle sich vorliegendenfalls um eine freihändige Vergabe im Sinne des Submissionsdekrets, setzt sie sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt - in Widerspruch zu ihren eigenen Äusserungen und verstösst gegen Treu und Glauben. Die Bewerber durften berechtigterweise davon ausgehen, es handle sich um eine öffentliche Submission mit Präqualifikation, auf welche die Submissionsverordnung zur Anwendung gelangt.