Ein Hinweis darauf, dass das auf den 1. Mai 1997 in Kraft getreten Submissionsdekret anwendbar sei, findet sich dagegen nirgends. Damit steht fest, dass die Arbeiten betreffend Elektroarbeiten einerseits ganz klar vor dem 1. Mai 1997 öffentlich ausgeschrieben worden sind und zwar im Sinne einer Submission auf Bewerbung. Gemäss § 42 SubmD bleibt damit die Submissionsverordnung materiell anwendbar. Andererseits hat die Beschwerdegegnerin die Submissionsverordnung in ihren Ausschreibungsunterlagen, die unbestrittenermassen erst nach dem 1. Mai 1997 verschickt worden sind, ausdrücklich für anwendbar erklärt.