Nachdem sie am 26. April 1997 die Baubewilligung für den Umbau erhalten hatte, wurden aufgrund einer Submittentenliste (datierend vom 12. Mai 1997) die Offertunterlagen am 12. Mai 1997 vier ausgewählten Unternehmern zugestellt. Diesen Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Offerten der Submissionsverordnung unterliegen. Weiter wird festgehalten, dass die Teilnahme von Unternehmern an der Offertöffnung gemäss Kreisschreiben (des Regierungsrats) zu § 30 der Submissionsverordnung ausgeschlossen wird. Ein Hinweis darauf, dass das auf den 1. Mai 1997 in Kraft getreten Submissionsdekret anwendbar sei, findet sich dagegen nirgends.