Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es richtig, die Übergangsbestimmung von § 42 SubmD dahingehend zu interpretieren, dass auf Aufträge, die vor dem 1. Mai 1997 ausgeschrieben worden sind, bei denen der Zuschlag (als die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung) jedoch erst nach dem 1. Mai 1997 erfolgt ist, die Rechtsschutzbestimmungen (Zuständigkeit und Verfahren) des Submissionsdekrets Anwendung finden. Im übrigen bleiben aber die Vorschriften der Submissionsverordnung grundsätzlich anwendbar (vgl. Erw. II/1 hienach).