Dementsprechend beurteilt sich auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem im Zeitpunkt seiner Einlegung geltenden Prozessrecht (BGE 115 II 101). Diesem allgemeinen Grundsatz entspricht auch die Übergangsbestimmung des VRPG; § 87 VRPG sieht vor, dass die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits angehobenen Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt würden: "Für Verfügungen und Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, bestimmt sich die Weiterziehbarkeit und das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz nach neuem Recht".