Der Wortlaut von § 42 SubmD unterscheidet nicht zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht. Nach Rechtsprechung und Lehre sind jedoch neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort und uneingeschränkt mit Inkrafttreten anzuwenden, wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet wird und die Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen (BGE 115 II 40 f.; 115 II 101; 111 V 47; 109 Ib 165; 79 I 87; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 52 f.). Dementsprechend beurteilt sich auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dem im Zeitpunkt seiner Einlegung geltenden Prozessrecht (BGE 115 II 101).