bb) Gemäss der Übergangsbestimmung von § 42 SubmD findet das Dekret Anwendung auf alle geplanten Aufträge, die entweder nach seinem Inkrafttreten ausgeschrieben werden (lit. a), oder, soweit die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden, über die vor dem Inkrafttreten noch kein Vertrag geschlossen wurde (lit. b [hier liegt offensichtlich ein Redaktionsversehen vor, indem der Satzteil "soweit die Aufträge ohne Ausschreibung vergeben werden" wiederholt wird, ohne dass darin irgendein Sinn erkennbar wäre]).