an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat aber, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, das Recht, von der Gemeinde nachträglich eine förmliche Verfügung mit der Feststellung, dass die Arbeiten anderweitig vergeben worden sind, zu verlangen. In einem allfällig nachfolgenden Beschwerdeverfahren könnte sie allerdings lediglich noch die Feststellung der Widerrechtlichkeit des erfolgten Zuschlags und nicht mehr dessen Aufhebung verlangen. Entscheid des Verwaltungsgerichts (III/55) vom 31.07.1997 in Sachen H. & M. AG, S. 5 ff.