Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die formlose Mitteilung des Zuschlags durch das Architekturbüro an die Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Der Hauptantrag in Ziff. 1 der Beschwerdebegehren, womit verlangt wird, es sei festzustellen, dass kein rechtsgenüglicher Zuschlag erfolgt sei, ist daher abzuweisen. Auf die übrigen Begehren, womit die Aufhebung des Zuschlags und die Wiederholung des Verfahrens verlangt wird, ist nicht einzutreten, weil es an einer beschwerdefähigen Verfügung fehlt. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sieht das Verwaltungsgericht davon ab, die Beschwerdesache zum Erlass einer formellen Verfügung