er hat die Arbeiten somit nach Durchführung eines beschränkten Wettbewerbs freihändig vergeben. Dass dieses Vorgehen, das der früheren beschränkten Submission gemäss § 12 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung, SubVO) vom 16. Juli 1940 entspricht, angesichts der weit unterhalb des Schwellenwerts von Fr. 200'000.-- liegenden Auftragssumme zulässig war, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4 Ziff. 2).