Die Begründung der Beschwerdeführerin, der Rechtsschutz werde illusorisch, wenn zunächst eine begründete Verfügung verlangt werden müsse (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5), ist daher nicht stichhaltig. Wird die förmliche Verfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt, ist eine Beschwerde dagegen zwar grundsätzlich noch möglich, jedoch kann der Zuschlag nicht mehr aufgehoben, sondern lediglich noch dessen Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Bei Direktvergaben wird sich der Rechtsschutz ohnehin auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränken.