Fehlt eine solche Fristsetzung und will ein nicht berücksichtigter Anbieter die Aufhebung des Zuschlags verlangen, muss er jedenfalls innert 10 Tagen - es erscheint sachgerecht, diese Frist analog der Beschwerdefrist (§ 25 Abs. 1 SubmD) festzusetzen, um Verzögerungen zu vermeiden - seit er Kenntnis von der anderweitigen Vergabe erhalten hat, bei der Vergabestelle eine förmliche Verfügung verlangen und diese dann innert 10 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde anfechten. Die Begründung der Beschwerdeführerin, der Rechtsschutz werde illusorisch, wenn zunächst eine begründete Verfügung verlangt werden müsse (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5), ist daher nicht stichhaltig.