Teilt eine Vergabebehörde oder eine von dieser beauftragte Stelle den Anbietern die anderweitige Vergabe nur formlos mit, so darf sie den Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger allerdings erst dann abschliessen, wenn feststeht, dass weder eine förmliche Verfügung verlangt, noch gegen diese eine Beschwerde erhoben wird. Andernfalls würde der in den §§ 23 SubmD gewährte Rechtsschutz auf die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags eingeschränkt, was nicht der Absicht des Gesetzgebers entsprach (vgl. insbes. § 26 SubmD).