, 76 f.). Ein solches Vorgehen findet im übrigen auch im Verwaltungsrechtspflegegesetz, das grundsätzlich - unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Eigenart dieses Verfahrens - auch auf das Submissionsverfahren anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 VRPG), eine Grundlage (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VRPG).