Es muss aber für den nicht berücksichtigten Anbieter die Möglichkeit bestehen, nachträglich den Erlass einer förmlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen. Ein Widerspruch zu den dargestellten Anforderungen des Bundesrechts (insbesondere gemäss Art. 9 BGBM) entsteht nicht, solange der dort verlangte Rechtsschutz gewährleistet ist. Dazu ist es ausreichend, wenn der nichtberücksichtigte Anbieter bezüglich aller Entscheidungen der Vergabebehörde ex post eine Verfügung verlangen kann, die ihm den Rechtsweg auch bei freihändigen Beschaffungen öffnet (vgl. Thomas Cottier/