In der Praxis erfolgen die Mitteilungen über den Zuschlag häufig nicht durch die Vergabestelle selber, sondern in deren Namen durch die Bauleitung oder den Architekten, denen die Durchführung und Leitung des Submissionsverfahrens und die Beratung der Vergabestelle obliegt. Zumindest im Bereich der freihändigen Vergabe (einschliesslich Einladungsverfahren) muss es der Vergabebehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle gestattet sein, ihre Entscheidungen den Beteiligten zunächst durch formlose Mitteilung zur Kenntnis zu bringen. Es muss aber für den nicht berücksichtigten Anbieter die Möglichkeit bestehen, nachträglich den Erlass einer förmlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu verlangen.